Die Bereitstellung von Bildern über das Global Data Synchronisation Network (GDSN®) im deutschen Zielmarkt ist seit Februar 2023 verpflichtend. Davon sind alle Dateneinsteller betroffen, die neue Konsumenteneinheiten in den Warengruppen Food und Near-Food an den Handel liefern, die nach dem 01.02.2023 publiziert wurden.
Es muss mindestens eine Produktabbildung pro GTIN für jede neue Konsumenteneinheit im Datensatz vorhanden sein. Für ein verstärktes Kaufinteresse werden mehrere Produktabbildungen empfohlen. Die Produktabbildung soll den im Bildstandard vorgegebenen Spezifikationen hinsichtlich Bildgröße, Format, Beschneidungspfad, Farbprofil und Dateiname erfüllen.
Alle relevanten Spezifikationen zur Produktion und Benennung von Produktbildern sind zusammengefasst in der GS1 Germany Anwendungsempfehlung „Produktabbildungen und Media Assets für strategische Markenführung und erfolgreiches Content-Marketing“
Gerne stellen wir Ihnen exemplarisch zwei Bilder
Seit dem 25. Februar 2023 ist die Bereitstellung von mindestens einer Produktabbildung für neue Konsumenteneinheiten für den deutschen GDSN Zielmarkt verpflichtend. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden.
Für FMCG Produkte muss die Produktabbildung als „PRODUCT_IMAGE“ und für Foodservice Produkte als „PRODUCT_IMAGE“ oder als „AMBIENCE_MOOD_IMAGE“ im GDSN Attribut Datei: Code der Art [M379] gekennzeichnet sein.
Es wird mindestens eine Produktabbildung gefordert. Der präferierte Produktabbildungstyp ist die vordere Ansicht mit Perspektive/Aufsicht (C1C1) oder frontale Ansicht ohne Perspektive (C1N1) oder bei Foodservice (R).
Die Bereitstellung von Produktbildern ist für alle Dateneinsteller verpflichtend, die neue Konsumenteneinheiten im Bereich Food/Nearfood (gemäß GS1 DQ GPC Matrix) an den Handel liefern. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden.
Die Bereitstellung von Produktbildern ist für alle neuen Konsumenteneinheiten im Bereich Food/Nearfood (gemäß GS1 DQ GPC Matrix) erforderlich. Unter einer Neuanlage verstehen sich Artikel, welche am 02.02.2023 oder später erstmalig publiziert wurden.
Nein, Eigenmarkenprodukte sind von der Bildverpflichtung ausgenommen (GDSN Attribut Vertriebsart = PRIVATE-LABEL [M333]).
Nein, unverpackte Produkte sind von der Bildverpflichtung ausgenommen (GDSN Attribut Verpackungsart = Unverpackt [M286]).
Grundlage für die standardkonforme Bildbereitstellung ist die GS1 Germany Anwendungsempfehlung GS1 Anwendungsempfehlung “Produktabbildungen und Media Assets”
Mittels DQ-Validierungsregeln werden die Bildgröße, das Format, Farbschema/Farbtiefe, der Bildname gemäß GS1 Germany Anwendungsempfehlung sowie der Beschneidungspfad im Rahmen der Bereitstellung über GDSN im deutschen Zielmarkt geprüft.
Das Produktbild muss eine Bildgröße von mindestens 2.401 Pixel bei 300 ppi haben.
Die Produktabbildungen sollen im JPEG-Format zur Verfügung gestellt werden.
Erforderlich sind das Farbschema ECI RGB V2 sowie eine Farbtiefe von 8 Bit.
Der Bildname ist wie folgt strukturiert:
Weitere Informationen zur Benamung bei einem Relaunch oder Ersatz sind in der GS1 Germany Anwendungsempfehlung
Die Produktabbildung ist mit genau einem Beschneidungspfad zu versehen. Bevorzugt sollte der Beschneidungspfad manuell erstellt und namentlich gekennzeichnet (z. B. Pfad 1, Path 1) werden. Zudem muss der Beschneidungspfad geschlossen sein und das gesamte Produkt umschließen.
Sie haben Fragen zu GDSN? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.
E-Mail: gdsn @ gs1.de